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Gehölzpflege - Was ist wann erlaubt ?

Sträucher und Hecken, Einzelbäume und Baumreihen sowie Streuobstwiesen sind prägende Elemente unserer abwechslungsreichen Landschaft. Als Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Tiere sind sie von hoher ökologischer Bedeutung.

Um die Funktion dieser Lebensräume zu sichern, dürfen Bäume, Sträucher und Hecken nach dem Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich weder gerodet, gefällt noch bodennah abgeschnitten werden, (das so genannte „Auf-den-Stock-Setzen“). Diese Schonfrist soll sicherstellen, dass Vögel nicht in ihrer Brut gestört werden und diese unter Umständen sogar zerstört oder aufgegeben wird.

Für folgende Maßnahmen gilt dieses Verbot nicht:

  • Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja),
  • Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträucher,
  • Sommerschnitt an Obstbäumen,
  • Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3 m freie Fläche über Geh- und Radwegen, 4,50 m freie Höhe über Fahrbahnen),
  • Rodungs- und Fällmaßnahmen, die bei zulässigen Hoch- und Tiefbauvorhaben notwendig werden.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ausnahmen vom zeitlichen Rodungs- und Fällverbot können im Einzelfall von der untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen erteilt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon 07071-207-4022, Herr Strohmaier.
Über den richtigen Gehölzschnitt informiert auch der Obst- und Gartenbauberater des Landkreises Tübingen, Herrn Löckelt, 07071/207-4057.

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