Landratsamt Tübingen - Abt.40 -
Landwirtschaft
Warndienst-Meldung Nr.
08 vom 24.08.2018
Die
Temperaturen werden langsam wieder erträglicher, aber ausgiebige Regenfälle für die meist ausgetrockneten Böden sind
leider immer noch nicht in Sicht.
Bei
Winterraps ist aktuell noch keine Eile geboten, Aussaattermine Ende
August und sogar Anfang September sind gut möglich, bei Saatterminen im September die Saatstärke um ca. 5 Körner/m²
erhöhen.
Bei der
Anwendung von Clomazone-haltigen Herbiziden bitte unbedingt die Auflagen einhalten: Keine Anwendung wenn Tagestemperaturen
über 25°C vorhergesagt sind! Aufgrund der Abstandsauflagen ist eine Anwendung in Siedlungsnähe praktisch
ausgeschlossen.
Ansonsten
bieten sich Butisan Gold oder Kombi mit einer guten Breitenwirkung an, im Vorauflauf sind die Wirkungsgrade gegen Hirtentäschel,
Hellerkraut und Storchschnabel deutlich besser. Wer nur eine einfachere Verunkrautung hat kann auch Quantum (nicht auf dränierten
Flächen) oder Tanaris einsetzen.
Gegen
später auflaufende Unkräuter, insbesondere Kamille, Klatschmohn kann im Nachauflauf mit Runway vorgegangen werden.
Da
Abbauprodukte von Metazachlor (in Butisan, Fuego, etc.) im Grundwasser gefunden wurden, sollte die Aufwandmenge auf max.
500 g/ha begrenzt oder in Wasserschutzgebieten evtl. komplett auf den Einsatz verzichtet werden, der Wirkstoff Quinmerac
(Tanaris, Butisan Gold) darf mit max. 250 g/ha angewendet werden.
Bei allen
Vorauflaufanwendungen ist eine Anwendung in den frühen Morgen- oder den späten Abendstunden empfehlenswert. So lässt sich
der Tau ausnutzen vor allem wenn der Regen ausbleibt und die Luftfeuchte über den Tag gering ist.
Auch bei
den trockenen Bedingungen trotzdem auf Schnecken achten! Walzen nach der Saat und Schneckenfolien, Säcke oder Bretter auslegen um den
Befall zu kontrollieren und ggf. Schneckenkorn zu streuen.
Winterraps
hat im Herbst einen Düngebedarf von maximal 40 kg N/ha, beim Einsatz von Gülle oder Gärrest sind die Beschränkungen auf
30 kg/ha Ammonium - N und 60 kg/ha Gesamt – N zu beachten.
Mais: Nach
der Maisernte sollten schnellstmöglich die Stoppeln zerkleinert werden um den Larven des Maiszünslers die Winterquartiere zu
nehmen und eine Ausbreitung zu verringern. Hierfür eignen sich z.B. Mulcher, Messerwalzen, Scheibenegge.
Düngung
nach der Ernte:
Generell
ist eine Ausnahme vom Ausbringverbot nach der Ernte nur zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste nach Getreide zulässig,
hierfür bitte die Merkblätter:
N-Düngung
auf Ackerland im Herbst und
Düngung
von Zweit- und Zwischenfrüchten – 2018 beachten.
Die
Merkblätter finden Sie unter: www.ltz-bw.de
è Arbeitsfelder
è Düngung
è Rechtlicher
Rahmen
oder:
www.duengung-bw.de
è Informationen
Sonstiges:
Stellen
Sie eine zeitnahe Dokumentation der durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen sicher.
Auf den
folgenden Seiten finden Sie noch die Mitteilung des Ministeriums zur Nutzung des Aufwuchses von ökologischen Vorrangflächen
(öVF) und den Ausahmeregelungen im FAKT.
Gez.
Lohrer
Ausnahmeregelungen
im FAKT und bei Direktzahlungen zur Minderung der Auswirkungen der extremen Trockenheit
"Die lange
Trockenheit mit regional weit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen als im langjährigen
Mittel führt in Baden-Württemberg vielerorts zu starken Ertragseinbußen insbesondere auf Grünland und bei
Ackerfutterpflanzen sowie spät geernteten Hackfrüchten. Die Ertragseinbußen beim zweiten und den folgenden
Grünlandschnitten sind nicht mehr auszugleichen. Als Gegenmaßnahme bleibt außer Zukauf häufig nur noch die
Möglichkeit, Zwischenfrüchte zur Verfütterung nach der Getreideernte anzubauen. Dies bedeutet eine kurzfristige Umstellung
der betrieblichen Planungen. Die Gesellschaft darf in einer solchen Situation nicht wegsehen, hier müssen wir reagieren", sagte der
Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Dienstag (7. August) in Stuttgart.
Bereits im
letzten Jahr hätten viele bäuerlichen Familienbetriebe die Folgen des Klimawandels in Form des Jahrhundertfrostereignisses bitter
zu spüren bekommen. "Die Landwirtschaft ist stark betroffen, aber auch Teil der Lösung beim Klimawandel, deshalb können wir
die Betriebe und vor allem ihre Tiere jetzt nicht im Stich lassen", so der Minister.
"Hinsichtlich
des Trockenheitsproblems hat die Politik intensiv an Lösungen für die Landwirtschaft gearbeitet", so der Minister.
Aufgrund
der Auswirkungen der starken Trockenheit können in 2018 folgende Ausnahmeregelungen im Bereich Futternutzung von Zwischenfrüchten
und Bracheflächen sowie Sonderregelungen für Ökobetriebe in Anspruch genommen werden:
Durch das
positive Engagement der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich umweltfreundlicher Landbewirtschaftung und die Teilnahme am
Agrarumweltprogramm FAKT mit 5-jährigen Verpflichtungen tritt nun eine Konkurrenzsituation zwischen der notwendigen Futterbeschaffung
und der Einhaltung der FAKT-Verpflichtungen bei der Begrünung von Ackerflächen nach Getreide ein.
Dies
betrifft:
Maßnahmen
E1.1 Begrünung im Acker-/ Gartenbau , E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/ Gartenbau und F1
Winterbegrünung
Die mit
FAKT-Förderung unterstützte Begrünung von Ackerflächen kann grundsätzlich nach den Fördergrundsätzen
nicht für die Fütterung genutzt werden. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang der
Begrünung von Ackerflächen in 2018 zu reduzieren, um die Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten
nutzen zu können. Für solche Flächen kann jedoch kein FAKT-Ausgleich gewährt werden. Die Antragsteller müssen den
Umfang der Reduzierung der Begrünungsflächen vor der Inanspruchnahme der Maßnahme bei der unteren
Landwirtschaftsbehörde schriftlich anzeigen und als Fall außergewöhnlicher Umstände anerkennen lassen.
Die
genehmigte Unterschreitung des Verpflichtungsumfanges im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen im FAKT in den
Vorjahren.
Ausnahmeregelung
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher
Trockenheit auf landwirtschaftlichen Ackerflächen
Aufgrund
der inzwischen landesweit dauerhaften Hitzeperioden in Verbindung mit hohen Niederschlagsdefiziten liegen die Voraussetzungen für die
Ausnahmeregelung zur Verfütterung des Aufwuchses von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen für die gesamte
Landesfläche Baden-Württembergs vor.
Gemäß
§ 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch die
Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung
1. Der
Aufwuchs von ÖVF (ökologische Vorrangflächen)-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung
für Futterzwecke genutzt werden.
2.
Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
3. Die
für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt
schriftlich vor der Nutzung zwingend anzuzeigen. Hierfür stehen standardisierte Anzeigeformulare im Internet zur
Verfügung
4. Dabei
sind bei der Anzeige mindestens folgende Daten anzugeben:
Anzeigende Person (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
die betroffenen Schläge (Schlag-Nr.)/Flurstücke (Flst.-Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs
5. Die
Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntmachung, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart
erhoben werden.
Weitere
Auskünfte erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde.
Ferner hat
die EU-Kommission Wege für Ausnahmeregelungen aufgrund der extremen Trockenheit für die Nutzung von
ÖVF-Zwischenfrüchten eröffnet.
Deutschland
möchte von dieser Option Gebrauch machen, um die Ausnahmeregelung in die nationale Gesetzgebung bzw. Verordnung einzufügen und
anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass eine Nutzung voraussichtlich erst frühestens 8 Wochen nach der Aussaat der letzten
ÖVF-Zwischenfrucht im Betrieb erfolgen kann.
Eine
Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung (mit dem nicht vor Ende September zu rechnen ist)
und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen von der Aussaat der Zwischenfrüchte bereits ab Ende
September möglich. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber.
Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte
Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit
automatischer Ort- und Datumsangabe.
Aufgrund
der anhaltenden Trockenheit im Land zeichnet sich auch in Öko-Betrieben nach uns vorliegenden Rückmeldungen eine deutliche
Verknappung bei der Futterversorgung für Raufutterfresser ab, die über den Zukauf von Öko-Futtermitteln nicht
vollständig abgedeckt werden kann. Die für die Öko-Kontrolle zuständige Behörde beim Regierungspräsidium
Karlsruhe hat daher das für solche Fälle vorgesehene Antragsverfahren für den Zukauf von Futtermitteln aus nicht
ökologischer Erzeugung eröffnet. Damit können betroffene Öko-Betriebe ihre Futtergrundlage sichern. Die
Öko-Kontrollstellen sind entsprechend informiert.